PG Oberleichtersbach-Schondra

Am 15. Januar 2021 hat die bayerische Staatsregierung die angekündigten Regelungen zum Tragen von FFP2-Masken in Form einer Verordnung zur Änderung der 11. bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht.

Der Inhalt der Änderungsverordnung lautet kurz zusammengefasst:

Ab Montag, 18. Januar 2021 ist nun das Tragen von FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr sowie bei der Schülerbeförderung vorgeschrieben. Für den Fernverkehr bleibt es bei der einfachen Maske.
Soweit Ladengeschäfte und Dienstleistungsbetriebe öffnen dürfen, gilt auf deren Gelände einschließlich der Parkplätze für Kunden und ihre Begleitpersonen eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken. Für das Personal hingegen bleibt es bei der einfachen Maske.
Auch in Arztpraxen und sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt für die Patienten die FFP2-Maskenpflicht (soweit die Behandlung oder Leistung das Tragen einer Maske zulässt).
Kinder zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine einfache Masken auch in den Fällen tragen, in denen für ältere das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres müssen weiterhin keine Maske tragen.

Nach Rücksprache mit unseren Betriebsärzten sehen wir keinen Anlass, als Diözese über die staatliche Vorschrift hinauszugehen. Zwar scheint das Tragen solcher Masken grundsätzlich für Situationen empfehlenswert, in denen sich Sicherheitsabstände nicht durchweg einhalten lassen. Zu denken wäre beispielsweise an den liturgischen Dienst. Das Tragen bleibt aber freiwillig. Die Diözese wird solche Masken für Beschäftigte deshalb auch nicht beschaffen.

Wenn Beschäftigte in einer Einrichtung tätig sind, in denen das Tragen solcher Masken vorgeschrieben ist, stellt in aller Regel die Einrichtung die Masken bereit.

Wie unsere Betriebsärzte betonen, ist beim Tragen von FFP2-Masken auf den richtigen Sitz zu achten, wenn sie eine ausreichende Schutzwirkung entfalten sollen. FFP2 sind nach Ansicht der Betriebsärzte nicht für mehrfache längere Verwendung geeignet. Beschäftigten, die an Vorerkrankungen des Herzens oder der Atemwege leiden oder sonst unsicher sind, sollten vor dem Tragen von FFP2-Masken den Rat der Betriebsärzte einholen. Ehrenamtliche sollten sich an ihre Hausärzte wenden.

 

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